Benutzungsrichtlinien
für Informationsverarbeitungssysteme
der
Technischen Universität München
Stand: 21.01.1997
Präambel
Die Technische Universität München und ihre
Einrichtungen ("Betreiber" oder "Systembetreiber")
betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur)
bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen
(Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
Die IV-Infrastruktur ist in das vom Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen
Akademie der Wissenschaften betriebene Münchener Hochschulnetz und
damit in das deutsche Wissenschaftsnetz (WiN) und in das weltweite Internet
integriert.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen,
unter denen das Leistungsangebot genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben
der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
- stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen
Betrieb der IV-Infrastruktur auf,
- weisen hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B.
bei Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
- verpflichten den Benutzer zu korrektem Verhalten und
zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
- klären auf über eventuelle Maßnahmen
des Betreibers bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien.
§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für die von der
Technischen Universität München und ihren Einrichtungen bereitgehaltene
IV-Infrastruktur, bestehend aus Rechenanlagen (Rechner), Kommunikationsnetzen
(Netze) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
§2 Benutzerkreis und Aufgaben
- Die in §1 genannten IV-Ressourcen stehen
den Mitgliedern der Technischen Universität München zur Erfüllung
ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung,
Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der Hochschule und
für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebene
Aufgaben zur Verfügung.
- Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet
werden.
- Mitglieder der Technischen Universität München
wenden sich an die für sie zuständige Organisationseinheit (vgl.
§3 (1)).
§3 Formale Benutzungsberechtigung
- Wer IV-Ressourcen nach §1 benutzen will,
bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen
Systembetreibers. Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang
eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige
Gastkennungen bei Tagungen).
- Systembetreiber sind für ihre Systeme die zuständigen
organisatorischen Einheiten der Technischen Universität München
wie Fakultäten, Institute, Betriebseinheiten, Lehrstühle und
weitere Untereinheiten.
- Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll
folgende Angaben enthalten:
- Betreiber/Institut oder organisatorische Einheit, bei
der die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
- Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt
wird;
- Antragsteller: Name, Adresse, Telefonnummer (bei Studenten
auch Matrikelnummer) und evtl. Zugehörigkeit zu einer organisatorischen
Einheit der Universität;
- Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung,
beispielsweise Forschung, Ausbildung/Lehre, Verwaltung;
- die Erklärung, daß der Benutzer die Benutzungsrichtlinien
anerkennt;
- Einträge für Informationsdienste.
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen,
soweit sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
- Über den Antrag entscheidet der zuständige
Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis
bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig
machen.
- Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn
- nicht gewährleistet erscheint, daß der Antragsteller
seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
- die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt
wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten
Arbeiten nicht ausreicht;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach §2
(1) und §4 (1) vereinbar ist;
- die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich
ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
- die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist,
das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein
sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
- wenn zu erwarten ist, daß durch die beantragte
Nutzung andere berechtigte Nutzungen in nicht angemessener Weise gestört
werden.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten,
die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
§4 Pflichten des Benutzers
- Die IV-Ressourcen nach §1 dürfen nur
zu den in §2 (1) genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung
zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und
gegen Entgelt gestattet werden.
- Der Benutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, daß
er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität,
Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und
Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt.
Der Benutzer ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit
sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden,
was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen
kann.
Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche
begründen (§7).
- Der Benutzer hat jegliche Art der mißbräuchlichen
Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen.
Er ist insbesondere dazu verpflichtet
- ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten,
deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe von Kennungen und Paßwörtern
ist grundsätzlich nicht gestattet;
- den Zugang zu den IV-Ressourcen durch ein geheimzuhaltendes
Paßwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
- Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten
der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere,
primitive, naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter
öfter zu ändern und das Logout nicht zu vergessen.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für
alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und
zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen
er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat.
Der Benutzer ist des weiteren verpflichtet,
- bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen
und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright)
einzuhalten;
- sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil
im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen
oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese
Bedingungen zu beachten,
- insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit
nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch
zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken
zu nutzen.
Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche
begründen (§7)
- Selbstverständlich darf die IV-Infrastruktur nur
in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß insbesondere folgende Verhaltensweisen nach
dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind:
- Ausforschen fremder Paßworte, Ausspähen von
Daten (§202 a StGB)
- unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken
oder Unbrauchbarmachen von Daten (§303 a StGB)
- Computersabotage (§303 b StGB) und Computerbetrug
(§263 a StGB)
- die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen (§86 StGB) oder rassistischem
Gedankengut (§131 StGB)
- die Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz
(§184 Abs. 3 StGB)
- Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie
(§184 Abs. 5 StGB)
- Ehrdelikte wie Beleidigung, Verleumdung (§§185
ff StGB)
Der Systembetreiber behält sich die Verfolgung strafrechtlicher
Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§7).
- Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des
zuständigen Systembetreibers
- Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
- die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes
zu verändern.
Die Berechtigung zur Installation von Software ist in
Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen
Gegebenheiten gesondert geregelt.
- Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung
personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen.
Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes ergeben.
Dem Benutzer ist es untersagt, für andere Benutzer
bestimmte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
- Der Benutzer ist verpflichtet,
- die vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten
Leitfäden zur Benutzung zu beachten;
- im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber
deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber
- Jeder Systembetreiber soll über die erteilten Benutzungsberechtigungen
eine Dokumentation führen. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der
Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Systembetreiber trägt in angemessener Weise,
insbesondere in Form regelmäßiger Stichproben, zum Verhindern
bzw. Aufdecken von Mißbrauch bei. Hierfür ist er insbesondere
dazu berechtigt,
- die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren und
auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung,
der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen
und Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen
Bestimmungen dient;
- bei Verdacht auf Verstöße gegen die Benutzungsrichtlinie
oder gegen strafrechtliche Bestimmungen unter Beachtung des Vieraugenprinzips
und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien und Mailboxen Einsicht
zu nehmen oder die Netzwerknutzung durch den Benutzer mittels z.B. Netzwerk-Sniffer
detailliert zu protokollieren;
- bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen
beweissichernde Maßnahmen wie z.B. Keystroke Logging oder Netzwerk-Sniffer
einzusetzen.
- Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für
die Betreuung seiner Benutzer bekannt.
- Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit
Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien
einzuhalten.
§6 Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluß
- Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür,
daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers
entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung
läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung,
Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
- Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden
gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen
nach §1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches
Verhalten des Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
§7 Folgen einer mißbräuchlichen oder
gesetzeswidrigen Benutzung
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften
oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere
des §4 (Pflichten des Benutzers), kann der Systembetreiber
die Benutzungsberechtigung einschränken, ganz oder teilweise entziehen.
Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen Schaden zur Folge
hatte oder nicht.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
kann ein Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen
nach §1 ausgeschlossen werden.
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder
gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien werden auf ihre strafrechtliche
Relevanz sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft.
Bedeutsam erscheinende Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung
übergeben, die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft.
Der Systembetreiber behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte
sowie zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.
§8 Sonstige Regelungen
- Für die Nutzung von IV-Ressourcen können in
gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden.
- Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende
oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
- Gerichtsstand für alle aus dem Benutzungsverhältnis
erwachsenden rechtlichen Ansprüche ist München.